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BGBl. Nr. 143/1948

kundgemacht 13.08.1948 RIS↗Parlament↗
143. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes.
Bundesverfassungsgesetz vom 16. Juni 1948, womit die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes abgeändert werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1948× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 112 § 0↗RIS↗
Art. 127geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 bis Abs 8
in Kraft 19.12.1945 – 13.08.1948 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 143/1948 Art. 127↗RIS↗
in Kraft 14.08.1948 – 31.12.1977 · idF BGBl. Nr. 143/1948 · danach: BGBl. Nr. 539/1977 Art. 127↗RIS↗
Artikel 127. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der Länder zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfung hat jedoch nicht auch die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsgemäß zuständigen Vertretungskörper zu umfassen. Der Rechnungshof ist bei dieser Tätigkeit unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 126a, 126b und 126c als Organ des betreffenden Landtages tätig, dem der Präsident des Rechnungshofes in bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist (Artikel 142, Absatz 2, lit. c). Die nach Artikel 126a der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Land der Landesregierung oder dem Landeshauptmann zu.
(2) Jede Landesregierung hat Die Landesregierungen haben alljährlich eine oder mehrere mit den besonderen Verhältnissen des Landes vertraute Personen, die nicht der Landesregierung angehören dürfen, Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof namhaft zu machen, die diesen bei Durchführung seiner auf das Land bezüglichen Tätigkeit zu unterstützen haben. Der Rechnungshof ist gehalten, allen Amtshandlungen, die er hinsichtlich der Gebarung eines Landes vornimmt, insbesondere den an Ort und Stelle vorzunehmenden Überprüfungen, den in Betracht kommenden Beauftragten des Landes zuzuziehen übermitteln.
(3) Ebenso hat der Rechnungshof in allen Fällen, in denen er über Kontrollergebnisse an den Landtag zu berichten beabsichtigt, diese Berichte vorher dem in Betracht kommenden Beauftragten des Landes und überdies, wenn das betreffende Land eine eigene Kontrollstelle besitzt, deren Vorstande mitzuteilen. Dem Beauftragten sowie dem Vorstande der eben erwähnten Kontrollstelle des Landes steht eine Frist von drei Wochen zur Äußerung offen. Unternehmungen, die ein Land allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einem Land zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen außer einem Land ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.
(4) Für die Zwecke der im Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung haben die Landesregierungen die jährlichen Rechnungsabschlüsse über Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im selbständigen Wirkungsbereich der Länder dem Rechnungshof öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu übermitteln überprüfen.
(5) Der Rechnungshof hat die Rechnungsabschlüsse auf Grund Einsichtnahme an Ort und Stelle in die Bücher und sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung legt den Bericht über das Ergebnis der Überprüfung dem Landtage zugleich mit dem Landesrechnungsabschluß vor. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Die Landesregierung hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Unternehmungen unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung des Landes, wenn sie in der Privatwirtschaft des betreffenden Landes keine Konkurrenz haben. Hinsichtlich anderer Unternehmungen, die das Land allein betreibt, sowie hinsichtlich Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, hat der Der Rechnungshof die Betätigung des Landes als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen hat den an den Landtag erstatteten Bericht samt einer allfälligen Äußerung der Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung auch der Landesregierung mitzuteilen Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen einer Landesregierung in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung (Landes- und Gemeindegebarung) der Bundeshauptstadt Stadt Wien mit der Maßgabe, daß wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat, und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister zu treten hat tritt.
Schlagworte
Bundesgebarung, Landesgebarung, Kompetenz, Prüfungszuständigkeit,
Rechnungshofpräsident, Beteiligung, Landesmonopol, Monopol,
Landesbeauftragter, Beauftragter, Rechtmäßigkeit