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BGBl. Nr. 143/1948

kundgemacht 13.08.1948 RIS↗Parlament↗
143. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes.
Bundesverfassungsgesetz vom 16. Juni 1948, womit die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes abgeändert werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1948× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 112 § 0↗RIS↗
Art. 127ageändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 bis Abs 8
in Kraft 19.12.1945 – 13.08.1948 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 143/1948 Art. 127a↗RIS↗
in Kraft 14.08.1948 – 31.12.1977 · idF BGBl. Nr. 143/1948 · danach: BGBl. Nr. 539/1977 Art. 127a↗RIS↗
Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(1) Die Gebarung der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Städte, Ortsgemeinden) unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Der Rechnungshof übt diese Überprüfung als Organ des zuständigen Landtages aus, dem der Präsident des Rechnungshofes in bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, durch Einschau an Ort und Stelle in Die Bürgermeister haben alljährlich die Bücher Voranschläge und in die sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Unbeschadet seiner Überprüfungstätigkeit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen hat der Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung besondere, in seinen Wirkungsbereich fallende Akte der Gebarungsüberprüfung bei den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden durchzuführen und das Ergebnis gleichzeitig der Landesregierung mitzuteilen zu übermitteln.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 127, Absätze 2 bis 4, sind sinngemäß auf die Überprüfung der Gemeindegebarung anzuwenden, mit der Maßgabe, daß an Stelle der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beauftragten des Landes solche der Gemeinden treten. Unternehmungen, die eine Gemeinde allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einer solchen Gemeinde zustehen, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Gemeinde. Dies gilt, sofern nicht ohnedies die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Artikel 127, Absatz 3, Satz 2, gegeben ist, auch für Unternehmungen, an denen außer einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.
(4) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Gemeindevorstand sowie der zuständigen Landesregierung, letzterer zusammen mit den seitens des Gemeindevorstandes hiezu allenfalls gemachten Äußerungen, mitzuteilen. Die Landesregierung bringt die Vorlage des Rechnungshofes dem Landtag zur Kenntnis. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.
(5) Unternehmungen unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Gemeinden, wenn sie in der Privatwirtschaft der betreffenden Gemeinden keine Konkurrenz haben. Hinsichtlich anderer Unternehmungen, die die Gemeinde allein betreibt, sowie hinsichtlich Unternehmungen, an denen eine Gemeinde finanziell beteiligt ist oder für die sie eine Ausfallshaftung trägt, hat der Rechnungshof die Betätigung der Gemeinde als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der zuständigen Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung unter Einhaltung des im Absatz 4 angeordneten Vorganges der Landesregierung mitzuteilen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung seiner Gebarungsüberprüfung auch der Landesregierung Bundesregierung mitzuteilen.
(7) Artikel 127, Absatz 7, findet sinngemäß Anwendung. Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.
Schlagworte
(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.
Rechtmäßigkeit, Gebarungskontrolle, Rechnungshofpräsident,
Gemeindemonopol, Beteiligung, Monopol, Gemeindebeauftragter,
Beauftragter