BGBl. Nr. 61/1948
61. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Februar 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen
neu
Art. 1neu
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