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BGBl. Nr. 105/1949

kundgemacht 04.06.1949
105. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds
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Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds neu