Die Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;
BGBl. Nr. 20/1949
20. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs.
Unberührt bleiben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Vorschriften des Paragraph 3, des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;
- Ziffer 3die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, römisch eins. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Ziffer 26694, (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Ziffer 9132,;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,)
- Ziffer 5die Vorschrift des Artikels 315 des Handelsgesetzbuches über den Gerichtsstand für Klagen auf Verkauf zurückgehaltener Gegenstände;
- Ziffer 6die Vorschriften des Justizministerialerlasses vom 21. August 1856, R. G. Bl. Nr. 150, über den Gerichtsstand der unehelichen und Findelkinder nach ihrem Austritte aus der Versorgung durch eine öffentliche Anstalt. Für Kinder, welche im Auslande wohnenden Personen in Pflege übergeben werden, bleibt jedoch das Gericht, in dessen Sprengel die Findelanstalt gelegen ist, zur Bestellung des Vormundes und zur Besorgung aller Geschäfte der Vormundschaftsbehörde zuständig.