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BGBl. Nr. 225/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1949× zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 22↗RIS↗

Teil römisch zwei. - Die Arbeitsaufsicht im Handel.

Artikel 22

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.