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BGBl. Nr. 225/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1949× zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 25↗RIS↗

Teil römisch drei. - Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 25

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil römisch zwei von der Ratifikation ausnehmen.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Bestimmungen des Teiles römisch zwei dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.