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BGBl. Nr. 226/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1949× zu Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 15.11.1948 · idF BGBl. Nr. 226/1949 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr erhalten die italienischen Staatsbahnen angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand besonderer Abmachungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen sein.