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BGBl. Nr. 227/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1949× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 10.05.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1949 Anl. 1↗RIS↗

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 hat am 6. Mai 1949 zwischen dem Generalsekretär des italienischen Außenministeriums, Minister Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesandten in Rom, Dr. Johannes Schwarzenberg, folgender Notenwechsel stattgefunden:

Übersetzung.

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Der Generalsekretär

Segr. Pol. No. 508

Rom, 6. Mai 1949

Herr Minister,

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß gemäß dem Einverständnis, welches zwischen der dortigen Gesandtschaft und diesem Ministerium mit den Verbalnoten n. 8251 vom 29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. hergestellt wurde, die italienische Regierung beschlossen hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rom am 9. November 1948 zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommens zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.

Genehmigen Herr Minister den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Zoppi.

Seiner Exzellenz

Johannes Schwarzenberg

außerordentlichem Gesandten

und bevollmächtigtem Minister

Österreichs

Rom

N 219-Res/49

6. Mai 1949

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, den Empfang der Note n. Segr. Pol. 508 vom 6. Mai 1949 zu bestätigen, mit welcher mir Eure Exzellenz freundlicherweise mitgeteilt haben, daß gemäß dem Einverständnis, welches zwischen dem d. o. Ministerium und dieser Gesandtschaft mit den Verbalnoten n. 8251 vom 29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. hergestellt wurde, die italienische Regierung beschlossen hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rom am 9. November 1948 zwischen der italienischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung abgeschlossenen Übereinkommens zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.

Es ist mir angenehm, Eurer Exzellenz zu bestätigen, daß die österreichische Bundesregierung mit der Entscheidung, welche von der italienischen Regierung bezüglich des Zeitpunktes, von dem an das gegenständliche Übereinkommen Anwendung finden wird, einverstanden ist.

Genehmigen Herr Generalsekretär den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Dr. Schwarzenberg.

Seiner Exzellenz

Minister Graf Vittorio Zoppi

Generalsekretär des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in Rom