BGBl. Nr. 24/1949
24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
Änderungen durch diese Kundmachung
Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften
neu
§ 5neu
lädt …