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BGBl. Nr. 278/1949

kundgemacht 31.12.1949 RIS↗
278. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 17. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1949× zu Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1950 · idF BGBl. Nr. 278/1949 Art. 1↗RIS↗

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5,, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.