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BGBl. Nr. 96/1949

kundgemacht 06.05.1949 RIS↗
96. Abkommen der Internationalen Gesundheitskonferenz vom 22. Juli 1946.
1. Schlußakt der Internationalen Gesundheitskonferenz; 2. Satzung der Weltgesundheitsorganisation; 3. Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Regierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde; 4. Protokoll, betreffend das Office International d’Hygiène Publique
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1949× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltgesundheitsorganisation – Satzung neu § 0↗RIS↗
Art. 76neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 76↗RIS↗

Artikel 76

Auf Grund einer Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen oder auf Grund einer Ermächtigung gemäß einem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb der Zuständigkeit der Organisation ergibt.