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BGBl. Nr. 111/1950

kundgemacht 21.06.1950 RIS↗
111. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1950× zu Luftverkehrsabkommen (Dänemark)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 111/1950 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen werden bei der durch das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt errichteten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.