BGBl. Nr. 111/1950
111. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.