BGBl. Nr. 113/1950
113. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der schwedischen Regierung.
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der schwedischen Regierung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.