BGBl. Nr. 121/1950
121. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Mai 1950 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen
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Art. 1neu
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