Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, erfolgt ist.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz 2,Das Verfahren zu Absatz eins, richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 84, Patentgesetz.