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BGBl. Nr. 158/1950

kundgemacht 25.08.1950 RIS↗
158. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. Juli 1950, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1950× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.08.1950 · idF BGBl. Nr. 158/1950 Art. 1↗RIS↗

„Die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung, Übertragung, Erweiterung, Verlegung, Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung der Betriebsanlage einer solchen Anstalt und die Genehmigung der Bestellung ihres leitenden Arztes sind Angelegenheiten, hinsichtlich welcher nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 12 Absatz eins, Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Vollziehung den Ländern zusteht. Die Erstellung der Tarife der für diese Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist Landessache.“