Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 192/1950

kundgemacht 18.10.1950 RIS↗
192. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 02.02.1950 · idF BGBl. Nr. 192/1950 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.