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BGBl. Nr. 203/1950

kundgemacht 06.11.1950 RIS↗
203. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 203/1950 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.