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BGBl. Nr. 204/1950

kundgemacht 06.11.1950 RIS↗
204. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachung BGBl. Nr. 204/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen 5 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 24.04.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.