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BGBl. Nr. 204/1950

kundgemacht 06.11.1950 RIS↗
204. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachung BGBl. Nr. 204/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen 5 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 24.04.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.