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BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft 20.05.1951 – 10.08.2005 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 Art. 1 § 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a, des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
    1. Ziffer eins
      alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
    2. Ziffer 2
      die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
    3. Ziffer 3
      alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,
    bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
  2. Absatz 2,Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.
  3. Absatz 3,Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.