Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 15↗RIS↗

Ablösung von Waldnutzungsrechten.

Paragraph 15,

Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortsverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.