BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
Einbeziehung anderer Liegenschaften in die Teilung oder Regulierung.
Paragraph 16,
Ob und unter welchen Voraussetzungen in die Teilung oder Regulierung außer den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch sonstige Liegenschaften und bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaften oder in Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende Grundstücke einzubeziehen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.