Absatz 2,Unter welchen Voraussetzungen diese Genehmigung zu versagen ist, bestimmt die Landesgesetzgebung.
BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 18neu
Veräußerung, Belastung, Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke.
Paragraph 18, (1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.