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BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 19neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 19↗RIS↗

Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Ablösungsgrundstück ist als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde die Absonderung bewilligen kann.