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BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 22neu
in Kraft 20.05.1951 – 07.07.2000 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 39/2000 Art. 1 § 22↗RIS↗

Ermittlung der Entschädigung.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
  2. Absatz 2,Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgerichte gemäß Paragraph 19, der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, jeweils festgesetzte Zinsfuß.