Absatz eins,Die Landesgesetzgebung bestimmt, wie die Entschädigungsbeträge anzulegen sind. Den Eigentümern steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu.
BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 23neu
Anlage der Entschädigung.
Paragraph 23,
- Absatz 2,Die Landesgesetzgebung bestimmt weiters, zu welchen Zwecken eine Behebung des Kapitals durch den Eigentümer mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen darf.