Absatz eins,Bei der Regulierung hat jede Partei nach Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.
BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 23neu
Ansprüche der Parteien bei Regulierungen.
Paragraph 23,
- Absatz 2,Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.
- Absatz 3,Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des Paragraph 22,