Absatz eins,Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Über die gegen diesen Plan vorgebrachten Einwendungen sowie über die Beschwerden über die Nichteinhaltung des Planes entscheidet die Agrarbehörde.
BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 27neu
Nutzungsplan der belasteten Grundstücke.
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.