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BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 27↗RIS↗

d) Gegenleistungen.

Paragraph 27,

Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß bei der Teilung ihre Forderungsrechte abgelöst und bei der Regulierung die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden.