BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 29neu
Sicherstellung der Rentenbezugsrechte.
Paragraph 29,
Die in den Paragraphen 26 und 28 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuche ersichtlich zu machen. Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde die Absonderung bewilligen kann.