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BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 32neu
in Kraft 20.05.1951 – 14.08.2013 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 1 § 32↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT.

Besondere Felddienstbarkeiten.

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß Felddienstbarkeiten anderer als der im Paragraph eins, dieser Grundsätze bezeichneten Art auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aberkannt, abgelöst oder geregelt werden können.
  2. Absatz 2,Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:
    1. Ziffer eins
      Die Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder gerichtlich festgestellt sein.
    2. Ziffer 2
      Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie abzuerkennen. Ob und wie eine Entschädigung zu leisten ist, bestimmt die Landesgesetzgebung. Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gute können die notwendigen Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.