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BGBl. Nr. 103/1951

kundgemacht 19.05.1951 RIS↗
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 34neu
in Kraft 20.05.1951 – 14.08.2013 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 1 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Behörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. (StGBl. Nr. 94 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Paragraph 15,)
  2. Absatz 2,Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, abgesehen von den Fällen des Absatz 4,, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
  3. Absatz 3,Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
  4. Absatz 4,Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,
    2. Litera b
      die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
  5. Absatz 5,Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen.