Absatz eins,Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) steht den Agrarbehörden zu.
BGBl. Nr. 1/1951
1. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden.
Kundmachung der Bundesregierung vom 21. November 1950 über die Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 133/1937, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins.
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.
- Absatz 3,Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.
Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947,, Paragraph eins,)