BGBl. Nr. 252/1951
252. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 26. Oktober 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
„Das “Forstwesen“ im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“