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BGBl. Nr. 27/1952

kundgemacht 20.02.1952 RIS↗
27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Belgien über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Belgien über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1952× zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 15.11.1951 · idF BGBl. Nr. 27/1952 Art. 3↗RIS↗

römisch drei.

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines gültigen Reisepasses sind, können sich ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute nach Belgien begeben und sich dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen.