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BGBl. Nr. 180/1953

kundgemacht 12.12.1953 RIS↗
180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1953× zu Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz