BGBl. Nr. 180/1953
180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
Änderungen durch diese Kundmachung
Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz
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§ 1neu
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