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BGBl. Nr. 186/1953

kundgemacht 30.12.1953
186. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. November 1953 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1953× zu Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz neu