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BGBl. Nr. 38/1953

kundgemacht 18.04.1953 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1953× zu Marken-ÜG. 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) neu1 § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Absatz eins, genannten Gebühr einzuzahlen.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Antrag nach Paragraph 7, ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
  4. Absatz 4,Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.