Absatz eins,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
BGBl. Nr. 38/1953
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
- Absatz 2,Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Absatz eins, genannten Gebühr einzuzahlen.
- Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Antrag nach Paragraph 7, ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
- Absatz 4,Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.