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BGBl. Nr. 38/1953

kundgemacht 18.04.1953 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1953× zu Marken-ÜG. 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) neu1 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der Paragraphen 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz 2, einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 14, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 14, angerechnet.
  3. Absatz 3,Wird bei den im Absatz eins, angeführten Markenanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach Paragraph 6, oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den Paragraphen 7 und 10 stützen.