Absatz eins,Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der Paragraphen 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz 2, einzubringen.
BGBl. Nr. 38/1953
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 14, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 14, angerechnet.
- Absatz 3,Wird bei den im Absatz eins, angeführten Markenanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach Paragraph 6, oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den Paragraphen 7 und 10 stützen.