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BGBl. Nr. 38/1953

kundgemacht 18.04.1953 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1953× zu Marken-ÜG. 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) neu1 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 17a↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT.
Internationale Marken.

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, deren normale Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen wird. Bereits erlassene Beschlüsse, wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde, treten außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung kann diese Begünstigung jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung internationaler Marken, für die Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen gewährt.
  3. Absatz 3,Zwischen dem Ablauf der normalen Schutzdauer und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen können, unbeschadet der im Absatz eins, vorgesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 5,)