BGBl. Nr. 38/1953
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.