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BGBl. Nr. 38/1953

kundgemacht 18.04.1953 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1953× zu Marken-ÜG. 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) neu1 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.