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BGBl. Nr. 38/1953

kundgemacht 18.04.1953 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 17. Feber 1953 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1953× zu Marken-ÜG. 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) neu1 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 3↗RIS↗

römisch drei. ABSCHNITT.
Abänderung von Rechtsvorschriften.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In allen im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
    2. Ziffer 2
      an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
  2. Absatz 2,Von den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
    1. Ziffer eins
      bis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    2. Ziffer 4
      gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1947,, Ziffer 3 und 4,)
    3. Ziffer 5
      entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    4. Ziffer 6
      die Verordnung vom 9. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im Paragraph eins, Absatz eins, die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
    5. Ziffer 7
      die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1936,, in der im Paragraph 30, Absatz 2, an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.