BGBl. Nr. 3/1953
3. Verordnung: Bezeichnung der Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. November 1952, mit der die Unterrichtsanstalten bezeichnet werden, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen.
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