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BGBl. Nr. 6/1953

kundgemacht 17.01.1953 RIS↗
6. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung.
Kundmachung der Bundesregierung vom 2. Dezember 1952, womit das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung wiederverlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 6/1953× zu EGEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft 18.01.1953 – 14.05.2021 · idF BGBl. Nr. 6/1953 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn.

Unberührt sind geblieben:

  1. Ziffer eins
    die Vorschriften des Paragraph 47, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen;
  2. Ziffer 2
    die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;
  3. Ziffer 3
    die Vorschriften des Paragraph 19, des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden;
  4. Ziffer 4
    (Entfällt.)
  5. Ziffer 5
    die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung;
  6. Ziffer 6
    die Vorschriften des Hofdekretes vom 5. November 1819, JGS. Nr. 1621, über die pfandweise Beschreibung der eingebrachten Fahrnisse zur Sicherstellung des Miet- und Pachtzinses;
  7. Ziffer 7
    die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Anmerkung der Hypothekarklage, der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkungen;
  8. Ziffer 8
    (Entfällt.)
  9. Ziffer 9
    (Entfällt.)