(Entfällt.)
BGBl. Nr. 6/1953
6. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung.
Kundmachung der Bundesregierung vom 2. Dezember 1952, womit das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun.
Desgleichen sind unberührt geblieben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2(Entfällt.)
- Ziffer 3die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, über die Beschränkung der Exekution auf die vom Inhaber eines Pfandleihgewerbes erlegte Kaution;
- Ziffer 4(Entfällt.)
- Ziffer 5die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus Paragraph 299, der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;
- Ziffer 6die Vorschriften über die Beschränkung von Verboten und Exekutionen auf Verpflegsbeiträge, Witwengehalte, Versorgungsbeiträge, die von den nachfolgenden Anstalten und Vereinen gewährt werden, und zwar:
- Litera a(Entfällt.)
- Litera b(Entfällt.)
- Litera cvon der Witwen- und Waisenpensionsgesellschaft des juridischen Doktorenkollegiums in Wien;
- Litera dvon der Witwen- und Waisensozietät des Wiener medizinischen Doktorenkollegiums;
- Litera e(Entfällt.)
- Litera f(Entfällt.)
- Ziffer 7(Entfällt.)
- Ziffer 8(Entfällt.)
- Ziffer 9(Entfällt.)
- Ziffer 10(Entfällt.)
- Ziffer 11(Entfällt.)
- Ziffer 12(Entfällt.)
- Ziffer 13(Entfällt.)